Gesetze/Verordnungen

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Heizungsanlagen werden laufend hinsichtlich Umweltschutz, Energieeinsparung und Betriebssicherheit gemäß den Erfahrungen aus der Praxis angepasst.

Dem entsprechend wurde vor einiger Zeit die Tiroler Feuerpolizeiordnung und das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz gemäß diesen Erfordernissen abgeändert.

 

SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG - Feuerungsanlagen nach Tiroler Feuerpolizeiordnung §10

 

Bei Feuerstätten, die früher keiner regelmäßigen Reinigungspflicht aus der TFPO unterlagen, ist jetzt eine sicherheits- brandschutztechnische Überprüfung durchzuführen! D.h. Gasthermen und Heizkessel mit Brennwerttechnik sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu kontrollieren!

Dabei wird die Betriebssicherheit der Anlage mittels einer CO-Werte Messung (Heizung), oder einer optischen Kontrolle der sicherheitsrelevanten Bauteile bzw. der Heizflächen, überprüft!

Die Kosten können aufwandsmäßig unterschiedlich sein, betragen aber max. 2/3 der Reinigungsgebühr des Heizkessels.

Sollte von uns bereits jährlich eine Abgasmessung bei Ihrer Feuerungsanlage durchgeführt werden, erfolgt im Zuge künftig auch diese Überprüfung und es fallen für Sie keine zusätzlichen Kosten an.

 

WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG nach TGHKG - Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz

 

Bei allen Gasfeuerungsanlagen ist jetzt eine sicherheitstechnische Überprüfung alle zwei Jahre erforderlich. Dabei werden die gasführenden Leitungen auf ihre Dichtheit und die eingebauten Brandschutz-, Sicherheits- und Absperreinrichtungen auf ihre Funktion überprüft.

Diese Überprüfung kann durch eine gewerberechtlich befugte Firma, einen eingetragenen Heizungsanlagenprüfer oder durch uns erfolgen.

 

Eine Wartung der Heizungsanlage oder ein sogenanntes Brennerservice (TGSV §13), kann diese Überprüfungen nicht ersetzen!

 

Um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, welche sowohl vom Eigentümer / Betreiber einer Feuerungsanlage, als auch dem öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer zwingend einzuhalten sind, werden wir künftig für Sie die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen gemäß TFPO in den vorgeschriebenen Intervallen durchführen! Bei den erforderlichen wiederkehrenden Überprüfungen gemäß TGHKG bitten wir Sie um Information ob wir diese Überprüfungen künftig für Sie erledigen sollen.



Weiters finden Sie hier eine Übersicht bzw. kurze Zusammenfassung über die wesentlichen Gesetze, die für KAMINE und HEIZUNGEN wichtig sind.

Sämtliche Gesetzt sind natürlich kostenfrei im Internet un​ter www.ris.bka.gv.at ersichtlich.

 

Tiroler Bauordnung 1998

 

§31 - Bauausführung, Pflichten des Bauherrn

 

(4) Der Bauherr hat spätestens nach der Fertigstellung des Rohbaues die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen schriftlichen Bescheid auszustellen.

 

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

 

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.

 

§ 10 - Überprüfung von Feuerungsanlagen

 

In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen bzw. zu überprüfen und zu reinigen.

 

Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.


§ 13 - Hauptüberprüfung

 

Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen und hiebei festgestellte Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).

 

OIB-Richtlinien (Österreichisches Institut für Bautechnik)

 

Diese sind in Österreich für verbindlich erklärt worden. Sie sind im Internet ebenfalls kostenfrei unter www.oib.or.at/de/oib-richtlinien ersichtlich.

 

Diese Richtlinen betreffen vor allem:

  • OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • OIB-Richtlinie 2: Brandschutz
  • OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
  • OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

 

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013

 

Dieses Gesetz regelt den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe; die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.

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